UVV-Prüfungen an elektrische

Anlagen und Betriebsmittel 

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Abgrenzung zu elektrischen Prüfungen

Im Rahmen meiner Prüfungen werden die für das jeweilige Arbeitsmittel relevanten mechanischen, hydraulischen und funktionalen Sicherheitseinrichtungen entsprechend meinem Prüfumfang beurteilt.

Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3 werden von mir nicht durchgeführt. Erforderliche elektrotechnische Prüfungen sind durch entsprechend qualifizierte Elektrofachkräfte bzw. hierfür zur Prüfung befähigte Personen durchzuführen.

Hinweis: Keine Durchführung von Prüfungen nach DGUV Vorschrift 3 (DGUV V3) 

Vormals bekannt als UVV elektrische Anlagen und Betriebsmittel.

Gemäß Vorschrift 3 der DGUV darf nur ein qualifizierter Elektriker die elektrische Ausrüstung gemäß den technischen Sicherheitsvorschriften für den Betrieb (TRBS 1203) nach den Unfallverhütungsvorschriften prüfen.

UVV-Prüfungen Teleskoplader / Teleskopstapler

Teleskoplader / Teleskopstapler - wiederkehrende Prüfung
Die Prüfung erfolgt entsprechend Bauart, Ausrüstung und vorgesehener Verwendung des jeweiligen Gerätes. Dabei werden die Betriebssicherheitsverordnung sowie die für das konkrete Arbeitsmittel einschlägigen Vorschriften, DGUV-Regelwerke und Herstellerangaben berücksichtigt. Bei wechselbaren Anbaugeräten oder besonderen Verwendungsarten ist der erforderliche Prüfumfang gesondert zu berücksichtigen.

Vorschriften und Regelwerke: 

Betriebssicherheitsverordnung, die Technischen Regeln für Betriebssicherheit, die einschlägigen DGUV-Vorschriften, DIN-/EN-Normen sowie – je nach Arbeitsmittel – weitere spezielle Regelwerke wie die FEM-Regeln oder die DIN EN ISO 4413 für Hydraulikanlagen.

Dienstleistungen UVV-HERNE.DE

  • Was wird geprüft?

    • Umfangreiche Prüfung: Sicht- und Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile (z.B. Not-Aus-Schalter, Steuerung, Ladeschwinge bei Radladern) etc.
    • Unterlagen: Vorhandensein und Zustand von Betriebsanleitungen, Prüfbüchern (bei Hebebühnen), Prüfprotokollen und Typenschild etc.
    • Fahrprüfung: Bei Fahrzeugen zusätzlich zur Kontrolle der Betriebssicherheit etc.  
  • Dokumentation & Nachweis

    • Jede Prüfung muss dokumentiert werden (Datum, Umfang, Ergebnis, Prüfer).
    • Eine Prüfplakette kann zusätzlich zur Kennzeichnung des Prüfstatus bzw. des nächsten Prüftermins angebracht werden; sie ersetzt nicht die vorgeschriebene Prüfaufzeichnung.

Prüfgrundlagen
Die Prüfgrundlage richtet sich nach der jeweiligen Maschinenart. Bei Erdbaumaschinen wie Baggern und Ladern wird insbesondere die DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.12 „Betreiben von Erdbaumaschinen“, berücksichtigt. Bei Straßenbaumaschinen und sonstigen Baugeräten werden die für die jeweilige Maschinenart einschlägigen Vorschriften, technischen Regeln, DGUV-Regelwerke und Herstellerangaben zugrunde gelegt.

Die erforderlichen Prüfungen und Prüffristen richten sich nach der Betriebssicherheitsverordnung und der Gefährdungsbeurteilung des Betreibers.

Erdbaumaschinen

Bagger bis 2,9t

Bagger bis 5t

Bagger bis 10t

Bagger bis 15t

Bagger bis 20t

Bagger bis 45t

Baggeranbaugeräte starr Baggeranbaugeräte angesteuert            

Radlader bis 1,5t

Radlader 1,6 bis 4t

Radlader 4,5 bis 10t Radladeranbaugeräte starr

Radladeranbaugeräte angesteuert

Dumper

Minidumper bis 1t

Motorschubkarre 4x4, Kettenantrieb

Grabenfräsen

Rüttelplatten über 200Kg