UVV-Prüfungen an elektrische
Anlagen und Betriebsmittel
Fokus der Prüfungen liegt auf mechanische Sicherheit die ein qualifizierter Elektriker nicht ausführen darf.
Hinweis: Keine Durchführung von Prüfungen nach DGUV Vorschrift 3 (DGUV V3)
Vormals bekannt als UVV elektrische Anlagen und Betriebsmittel.
Gemäß Vorschrift 3 der DGUV darf nur ein qualifizierter Elektriker die elektrische Ausrüstung gemäß den technischen Sicherheitsvorschriften für den Betrieb (TRBS 1203) nach den Unfallverhütungsvorschriften prüfen.
UVV-Prüfungen nach z.B.: DGUV Regel 100-500, usw.
Eine UVV-Prüfung nach DGUV Regel 100-500 ist eine gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsüberprüfung für bestimmte Arbeitsmittel wie Erdbaumaschinen, Hebebühnen und Anschlagmittel. Sie muss durch eine sachkundige Person oder Befähigte Person durchgeführt werden und stellt durch regelmäßige Sicht- und Funktionsprüfungen sicher, dass die Maschinen sicher sind. Die genauen Prüfintervalle sind in der Regel 12 Monate, können aber je nach Arbeitsmittel variieren.
Die UVV-Prüfung für Verbrennungsmotorische Kleingeräte (wie Motorsägen, Rasenmäher, Rüttelplatten) ist eine gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsinspektion nach DGUV Vorschrift 100-500, die sicherstellt, dass diese Geräte den Sicherheitsstandards entsprechen, um Arbeitsunfälle zu verhindern. Die Prüfung muss durch eine befähigte Person erfolgen, beinhaltet Sicht-, Funktions- und Wirksamkeitskontrollen sowie die Dokumentation und findet mindestens einmal jährlich statt, oft vor der ersten Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Abständen.
Dienstleistungen UVV-HERNE.DE
Was wird geprüft?
- Sichtprüfung: Auf Beschädigungen, Verschleiß, Lesbarkeit von Sicherheitsaufklebern.
- Funktionsprüfung: Sicherheitseinrichtungen (z.B. Kettenbremse bei Motorsägen), Bedienelemente, Motorfunktion.
- Wirksamkeitsprüfung: Überprüfung der Schutzmaßnahmen.
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Dokumentation & Nachweis
- Jede Prüfung muss dokumentiert werden (Datum, Umfang, Ergebnis, Prüfer).
- Eine Prüfplakette zeigt den letzten Prüfstand an.
Verbrennungsmotorische Kleingeräte
Motorkleingeräte von 1 PS bis 15 PS
Sachliche Einordnung
Diese Geräte fallen typischerweise in die Kategorie handgeführte oder fahrbare Maschinen mit eigenem Antrieb, die nicht als Großmaschinen eingestuft werden.
Motorkleingeräte Anbaugeräte
Sachliche Einordnung
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Motorkleingeräte sind meist handgeführt oder handgehalten.
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Anbaugeräte dienen der Funktionsänderung oder Erweiterung, nicht der Leistungssteigerung über die Auslegung hinaus.
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Entscheidend sind Herstellerfreigaben; nicht jedes Zubehör ist sicher oder zulässig kombinierbar.
Beispiele für Motorkleingeräte :
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Kettensäge (Benzin)
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Rasenmäher
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Freischneider / Motorsense
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Heckenschere
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Laubbläser / Laubsauger
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Motorhacke / Gartenfräse
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Stromerzeuger (Generator)
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Hochdruckreiniger (mobil)
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Wasserpumpe (Schmutz- oder Klarwasser)
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Vertikutierer
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Schneefräse
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Häcksler / Schredder
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Rasentrimmer
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Stampfer (Vibrationsstampfer klein)
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Rüttelplatten usw.
Typische Anbau- und Zusatzgeräte für Motorkleingeräte
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Heckenscheren-Aufsatz (Kombi-Motorgeräte)
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Hochentaster-Aufsatz
- Mulchkit (Rasenmäher)
- Messerwalze (Vertikutierer)
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Zusatzfräse / Hackstern (Motorhacke)
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Kehrbürste (Motorkehrmaschine)
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Schneeschild klein (Kehrmaschine)
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Wasserpumpe-Anbau (Kleinmotorgeräte) usw.
Motorkleingeräte bis 5PS
Motorkleingeräte bis 10PS
Motorkleingeräte bis 15PS
Motorkleingeräte Anbaugeräte