UVV-Prüfungen an elektrische

Anlagen und Betriebsmittel 

Fokus der Prüfungen liegt auf mechanische Sicherheit die ein qualifizierter Elektriker nicht ausführen darf.

Hinweis: Keine Durchführung von Prüfungen nach DGUV Vorschrift 3 (DGUV V3) 

Vormals bekannt als UVV elektrische Anlagen und Betriebsmittel.

Gemäß Vorschrift 3 der DGUV darf nur ein qualifizierter Elektriker die elektrische Ausrüstung gemäß den technischen Sicherheitsvorschriften für den Betrieb (TRBS 1203) nach den Unfallverhütungsvorschriften prüfen.

 

UVV-Prüfungen nach z.B.: DGUV Regel 100-500, usw.

Eine UVV-Prüfung nach DGUV Regel 100-500 ist eine gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsüberprüfung für bestimmte Arbeitsmittel wie Erdbaumaschinen, Hebebühnen und Anschlagmittel. Sie muss durch eine sachkundige Person oder Befähigte Person durchgeführt werden und stellt durch regelmäßige Sicht- und Funktionsprüfungen sicher, dass die Maschinen sicher sind. Die genauen Prüfintervalle sind in der Regel 12 Monate, können aber je nach Arbeitsmittel variieren.

 

 

Die UVV-Prüfung für Verbrennungsmotorische Kleingeräte (wie Motorsägen, Rasenmäher, Rüttelplatten) ist eine gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsinspektion nach DGUV Vorschrift 100-500, die sicherstellt, dass diese Geräte den Sicherheitsstandards entsprechen, um Arbeitsunfälle zu verhindern. Die Prüfung muss durch eine befähigte Person erfolgen, beinhaltet Sicht-, Funktions- und Wirksamkeitskontrollen sowie die Dokumentation und findet mindestens einmal jährlich statt, oft vor der ersten Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Abständen.

Dienstleistungen UVV-HERNE.DE

Was wird geprüft?

  • Sichtprüfung: Auf Beschädigungen, Verschleiß, Lesbarkeit von Sicherheitsaufklebern.
  • Funktionsprüfung: Sicherheitseinrichtungen (z.B. Kettenbremse bei Motorsägen), Bedienelemente, Motorfunktion.
  • Wirksamkeitsprüfung: Überprüfung der Schutzmaßnahmen. 
  • Dokumentation & Nachweis

    • Jede Prüfung muss dokumentiert werden (Datum, Umfang, Ergebnis, Prüfer).
    • Eine Prüfplakette zeigt den letzten Prüfstand an.

 

 

Verbrennungsmotorische Kleingeräte

Motorkleingeräte  von 1 PS bis 15 PS

Sachliche Einordnung

Diese Geräte fallen typischerweise in die Kategorie handgeführte oder fahrbare Maschinen mit eigenem Antrieb, die nicht als Großmaschinen eingestuft werden.

 

Motorkleingeräte Anbaugeräte

Sachliche Einordnung

  • Motorkleingeräte sind meist handgeführt oder handgehalten.

  • Anbaugeräte dienen der Funktionsänderung oder Erweiterung, nicht der Leistungssteigerung über die Auslegung hinaus.

  • Entscheidend sind Herstellerfreigaben; nicht jedes Zubehör ist sicher oder zulässig kombinierbar.

Beispiele für Motorkleingeräte :

  1. Kettensäge (Benzin)

  2. Rasenmäher

  3. Freischneider / Motorsense

  4. Heckenschere

  5. Laubbläser / Laubsauger

  6. Motorhacke / Gartenfräse

  7. Stromerzeuger (Generator)

  8. Hochdruckreiniger (mobil)

  9. Wasserpumpe (Schmutz- oder Klarwasser)

  10. Vertikutierer

  11. Schneefräse

  12. Häcksler / Schredder

  13. Rasentrimmer

  14. Stampfer (Vibrationsstampfer klein)

  15. Rüttelplatten usw.

Typische Anbau- und Zusatzgeräte für Motorkleingeräte

  1. Heckenscheren-Aufsatz (Kombi-Motorgeräte)

  2. Hochentaster-Aufsatz

  3. Mulchkit (Rasenmäher)
  4. Messerwalze (Vertikutierer)
  5. Zusatzfräse / Hackstern (Motorhacke)

  6. Kehrbürste (Motorkehrmaschine)

  7. Schneeschild klein (Kehrmaschine)

  8. Wasserpumpe-Anbau (Kleinmotorgeräte) usw.

Motorkleingeräte bis 5PS

Motorkleingeräte bis 10PS

Motorkleingeräte bis 15PS

Motorkleingeräte Anbaugeräte